AGB's

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  1. Die gegenständlichen allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ungeachtet etwaiger entgegenstehender Einkaufsbedingungen und werden durch den Kunden mit der Erteilung des Auftrages an uns zustimmend zur Kenntnis genommen. Es gilt als vereinbart, dass die Bedingungen nicht nur für den gegenständlichen Geschäftsfall gelten, sondern auch für eine etwa auch zukünftige Geschäftsbeziehung, ohne dass es hierzu einer weiteren Vereinbarung bedarf.
     
  2. Sämtliche Aufträge bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen bzw. durch Fernschreiben erfolgten Auftragsbestätigung durch die Erste Österreichische Fahnenfabrik. Sämtliche Abschlüsse und Vereinbarungen sind daher auch für uns, auch wenn sie bereits mündlich abgesprochen wurden, erst dann verbindlich, wenn sie schriftlich oder durch Fernschreiben bestätigt wurden. Bei einem Abweichen der Auftragsbestätigung von dem Auftrag des Kunden gelten ausschließlich die in der schriftlichen Auftragsbestätigung der Ersten Österreichischen Fahnenfabrik festgelegten Bedingnisse. 

  3. Die Lieferpreise gelten ab Werk A-4810 Gmunden und werden aufgrund der Kosten am Angebot errechnet. Wir sind berechtigt, die Preise bei einer Erhöhung von Kostenfaktoren, wie z.B. Preiserhöhungen bei Rohstoffen, Änderungen der Lohnkosten, Frachten, Zölle oder Steuern, dementsprechend anzupassen. Bei Fakturierung in einer von Euro verschiedenen Währung gelten für die Umrechnung in Euro die am Tage des Einlangens des Fakturierungsbeitrages bei der Ersten Österreichischen Fahnenfabrik verlautbarten Devisenwechselkurs der Wiener Börse. Die Erste Österreichische Fahnenfabrik behält sich jedoch vor, im Falle von Wechselkursschwankungen zwischen Auftragsbestätigung und Bezahlung ihre Preise diesen Wechselkursänderungen entsprechend anzupassen.

  4. Sofern der Auftrag des Kunden sich nicht auf die Herstellung von international genormten Artikeln, wie z.B. Nationalfahnen bezieht, ist der Auftragserteilung eine maßstabgerechte Reinzeichnung des von der Ersten Österreichischen Fahnenfabrik herzustellenden Artikel durch den Kunden beizulegen, aufgrund welche die Erste Österreichischen Fahnenfabrik die in Auftrag gegebenen Artikel anfertigt. Die Erste Österreichische Fahnenfabrik leistet keinerlei Gewähr für die Richtigkeit der von Kunden vorgelegten Muster, Vorlagen und Reinzeichnungen.

  5. Sollte bei einer derartigen Aufträgen keine maßstabgerechte Reinzeichnung des Kunden vorgelegt werden, wird die Erste Österreichischen Fahnenfabrik ihrerseits aufgrund der Auftragsdaten einen ersten graphischen Entwurf anfertigen und dem Kunden zur Genehmigung übersenden. Die Kosten für die Anfertigungen dieses Entwurfes wie auch für etwa aufgrund von Änderungswünschen notwendig werdenden weiteren Entwürfen, werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt. Auch für derartige von der Ersten Österreichischen Fahnenfabrik selbst angefertigten graphischen Entwürfe leistet die keinerlei Gewähr für deren Richtigkeit.

  6. Die Erste Österreichische Fahnenfabrik ist bemüht, bei der Anfertigung von in Auftrag gegebenen Artikel, den vorliegenden, vom Kunden gewünschten graphischen Entwürfen oder Reinzeichnungen möglichst zu entsprechen. Bei Übergabe der Druckvorlagen als digitale Datenträger (Diskette, CD-ROM, usw.) können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der Darstellungen, Farben und Schriften übernehmen. Verbindliche Farbausdrucke der Datei sind den Datenträgern beizulegen. Sollten Nacharbeiten an den von Ihnen gelieferten Daten notwendig sein um ein sauberes Druckergebnis zu erzielen, werden diese gesondert in Rechnung gestellt. Auf Wunsch können Drucke vorab im Maßstab 1:10 oder 1:20 zur Kontrolle angefertigt werden (nur für DIGI-PRINT-Verfahren möglich). Die Erste Österreichischen Fahnenfabrik behält sich jedoch in jedem Falle geringe Abweichungen in der Darstellung und Farbe, bedingt durch die technischen Gegebenheiten im Textildruck und den unterschiedlichen Farbausfall bei verschiedenen Grundmaterialien, vor. Bei derartigen geringfügigen Abweichung liegt eine vertragsmäßige Leistung der Ersten Österreichischen Fahnenfabrik vor, so dass eine Mängelrüge ausgeschlossen ist.

  7. Abweichungen von vorgegebenen Breiten- und Längenangaben sind mit einer Toleranz bis zu +/- 5% zulässig, so dass eine Abweichung in diesem Maße den Kunden nicht zu einer Mängelrüge berechtigt.
  8. Die für Spezialanfertigungen bei der Ersten Österreichischen Fahnenfabrik erliegenden Unterlagen werden 3 Jahre ab Auftragserteilung verwahrt, können dem Kunden jedoch aus technischen und organisatorischen Gründen nicht ausgefolgt werden.

  9. Bei Lieferung einer das ursprüngliche Auftragsvolumen bis zu 10% übersteigenden bzw. unterschreitenden Liefermenge (wobei auf die nächste volle Stückzahl gerundet wird), verpflichtet sich der Kunde, die gelieferte Menge anzunehmen und einen daraus etwa resultierenden höheren Rechnungsbetrag zu akzeptieren.

  10. Rechnungen bis zu einem Rechnungsbetrag von 100 Euro sind bei Warenübernahme netto Kassa zu bezahlen, höhere Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto Kassa zahlbar. Für den Fall des Zahlungsverzuges gelten 14% p.a. Verzugszinsen sowie Inkasso- und Mahnspesen zu Lasten des Käufers als vereinbart. Für den Fall einer höheren Zinsbelastung durch in Anspruch genommenen Bankkredit, behält sich die Erste Österreichische Fahnenfabrik die Geltendmachung dieser Zinsen aus dem Titel des Schadensersatzes vor.

  11. Kommt der Käufer mit einer bereits fälligen Zahlung aus einem laufendem oder früherem Geschäft in Rückstand oder tritt seinen Vermögenverhältnissen eine Verschlechterung ein, so ist die Erste Österreichischen Fahnenfabrik berechtigt, ungeachtet einer schon erfolgten Auftragsbestätigung, vom Vertrag zurückzutreten oder für alle weiteren Lieferungen Barzahlung oder Sicherstellung vor Ablieferung der Ware zu verlangen, ohne dass es einer Nachfristsetzung bedarf. Gleiches gilt vereinbart für den Fall der Konkurs- oder Ausgleichseröffnung über das Vermögen des Käufers wie bei begründeten Bedenken gegen die Bonität des Käufers. Mängel an der Ware sind vom Kunden innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort durch Einschreibebrief schriftlich zu rügen, wobei für die Einhaltung der 14tägigen Frist die Zustellung der schriftlichen Mängelrüge an die Erste Österreichische Fahnenfabrik ausschlaggebend ist. Vorbehalte von Transportunternehmen in den Frachtpapieren stellen keinen Beweis für irgendwelche Mängel dar. Mängelrügen, die nach Ablauf der 14tägigen Frist ab Warenanlieferung bei der Ersten Österreichischen Fahnenfabrik eingelangen, sind unbeachtlich. Die Erste Österreichischen Fahnenfabrik behält sich das Recht vor, nach Ihrem Ermessen auch bei wesentlich unbehebbaren Mängeln Verbesserung oder Nachtrag des Fehlenden zu leisten; dies auch wenn der Käufer Wandlung begehrt. Weitere Ansprüche stehen dem Kunden bei Lieferung mangelhafter Ware nicht zu; insbesondere gelten Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden als ausgeschlossen.

  12. Eine Kompensation mit Gegenforderungen welcher Art immer, sohin jedwede Verrechnung gegen Fakturenwert unserer Lieferung, ist ausdrücklich ausgeschlossen. Weiteres wir ein Abtretungsverbot hinsichtlich etwaiger gegen uns entstandener Forderungen vereinbart.
     
  13. Die Lieferung der Waren erfolgt ausschließlich auf Rechnung und Gefahr des Käufers, wobei als Zeitpunkt des Überganges der Gefahr auf den Käufer die Übergabe der Ware an den Spediteur anzusehen ist.

  14. Die Erste Österreichische Fahnenfabrik behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung all ihrer Forderungen gegenüber dem jeweiligen Käufer vor. Im Falle einer Weiterveräußerung von Waren durch den Käufer, die aufgrund nicht vollständiger Bezahlung unserer Forderungen nicht in unserem Eigentum stehen, geht der vom Käufer durch die Weiterveräußerung erzielte Erlös bis zur Höhe des noch aushaftenden Kaufpreises uns gegenüber, nicht in das Eigentum des Vorbehaltskäufers über, welcher sich verpflichtet, den Erlös in dieser Höhe gesondert zu verwahren und unverzüglich an die Erste Österreichischen Fahnenfabrik abzuführen. Im Falle einer Weiterveräußerung in Form eines Kreditverkaufes, tritt der Käufer seinerseits bereits mit Auftragserteilung an die Erste Österreichischen Fahnenfabrik, die ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen gegen den Wiederverkäufer bis zur Höhe des etwa noch ausstehenden Kaufpreises, an uns ab. Der Käufer verpflichtet sich seinerseits, seinen Abnehmer und Wiederverkäufer bei Weiterverkaufsabschluss von der Abtretung zur verständigen und Name und Anschrift seines Abnehmers sowie die Höhe seiner Forderungen gegen diesen der Erste Österreichischen Fahnenfabrik sofort bekanntzugeben, wobei letzterer das Recht zusteht, von der Abtretung jederzeit Gebrauch zu machen und für die Geltendmachung sämtliche hierzu erforderlichen Unterlagen vom Käufer zu fordern. Der Käufer verpflichtet sich schließlich, die Abtretung seiner Forderungen gegenüber dem Wiederverkäufer aus dem Wiederverkauf von im Eigentum der Ersten Österreichischen Fahnenfabrik stehenden Waren, in seinen Büchern ersichtlich zu machen.

  15. Bei Nichteinhaltung von Lieferterminen durch die Erste Österreichischen Fahnenfabrik, die auf höhere Gewalt, Streiks, Ausfall von Rohstofflieferungen und dgl. Beruhen, steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht nicht zu. Lediglich bei grobem Verschulden der Ersten Österreichischen Fahnenfabrik an der Nichteinhaltung von den in der Auftragsbestätigungen genannten Lieferfristen, kann der Käufer von einem Rücktrittsrecht Gebrauch machen.

  16. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist für alle Vertragsteile A-4810 Gmunden, sowie etwaige Streitigkeiten gilt das sachlich zuständige Gericht für Gmunden sowie die Anwendung österreichischen Rechtes als vereinbart.

Wichtige Information!
Behandlungs- und Reinigungsanleitung für Fahnen und Transparente

Hiss- und Knatterfahnen sollen so befestigt werden, dass sie frei auswehen können und nicht an Mauern, Bäumen, Masten, Leitungen, Verspannung usw. anschlagen.

Bei Sturm sind die Fahnen grundsätzlich abzunehmen!

Transparente und Fahnen dürfen niemals im feuchten Zustand zusammengelegt werden, da hierdurch Stockflecken und Farbdrücke entstehen.

Eine Reinigung der Fahne soll grundsätzlich rechtzeitig vorgenommen werden.

Ein zu starker Verschmutzungsgrad verhindert ein zufriedenes Waschergebnis. Schäden am Gewebe sollen ebenfalls rechtzeitig ausgebessert werden, da dadurch die Lebensdauer der Fahne bedeutend verlängert wird.

Vor der Reinigung wird empfohlen, Metall- und Plastikteile mit Soff zu umwickeln, um Beschädigungen zu vermeiden.

Die Pflegeanleitungen auf den Etiketten sind unbedingt zu beachten.

Es wird empfohlen, Fahnen oder Transparente einzeln zu reinigen. Für die chemische Reinigung von Fahnen und Transparenten kann keine Gewähr übernommen werden, da die hierzu benutzen Lösungsmittel nicht immer geeignet sind.

Sollte sich am Ort kein geeignetes Unternehmen für die Durchführung von Reinigung und Reparatur befinden, so können diese Arbeiten in unserem Betrieb fachgerecht durchgeführt werden.

Eine Garantie betreffend der Haltbarkeit bei Fahnen, Transparenten und anderen textilen Produkten, die im Außenbereich verwendet werden, kann aufgrund der unterschiedlichen Umweltbedingungen sowie der Witterungsverhältnisse nicht gegeben werden.

Bei Aufträgen mit einem Warenwert unter 35 Euro (excl. MwSt.) erfolgt ein Kleinmengen- bzw. Manipulationszuschlag von 6 Euro (excl. MwSt.